Satzung der Deutsch-Polnischen Gesellschaft in Mecklenburg-Vorpommern e.V.
Präambel
Als Deutsch-Polnische Gesellschaften in Mecklenburg- Vorpommern und Deutsch-Polnische Gesellschaft Vorpommern haben wir uns das Ziel gesetzt, die deutsch-polnische Freundschaft zu fördern, den kulturellen Austausch zu stärken und die Zusammenarbeit zwischen unseren beiden Ländern zu intensivieren. Indem wir unsere Bemühungen bündeln, können wir diese Ziele noch effektiver erreichen und einen größeren Einfluss auf die deutsch-polnischen Beziehungen in unserer Region ausüben. Wir sind der festen Überzeugung, dass eine Zusammenlegung unserer Kräfte und Ressourcen zu einer stärkeren und effektiveren Organisation führen wird, die unsere gemeinsamen Ziele und Interessen besser vertreten kann.
Mit einer neuen Satzung soll der Grundstein für eine gemeinsame Zukunft gelegt werden.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Deutsch-Polnische Gesellschaft in Mecklenburg-Vorpommern e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Greifswald. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stralsund eingetragen.
(3) Der Verein ist korporatives Mitglied des Bundesverbandes Deutsch-Polnischer Gesellschaften.
(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist es, die Begegnungen zwischen Polen und Deutschen zu fördern, sowie die Beziehungen zwischen Deutschland und Polen in allen Fragen des öffentlichen und kulturellen Lebens zu vertiefen. Der Verein dient der Förderung der Verbundenheit, der Toleranz und der Verständigung zwischen den Völkern.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Verein kann sich zur Verwirklichung des Vereinszweckes insbesondere folgender Mittel bedienen:
(a) Austausch von Informationen und Förderung von Kontakten im politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bereich
(b) Durchführung, Austausch und Vermittlung von Ausstellungen, Vorträgen, Filmvorführungen, literarischen, musikalischen und sonstigen kulturellen Veranstaltungen
(c) Koordinierung deutsch-polnischer Projekte in den Bereichen Bildung Kultur und Wirtschaft in der deutsch-polnischen Grenzregion
(d) Durchführung und Vermittlung von Vorbereitungsseminaren und Studienreisen. Austausch von Studiengruppen zur Förderung der Begegnung zwischen Bürgern der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland. Dabei soll u.a. die Begegnung der Jugend beider Länder – u.a. die Begegnung der Jugend beider Länder – etwa durch Schüler- und Studentenaustausch -gefördert werden
(e) Initiierung und Durchführung von Sprachkursen
(f) Unterstützung von öffentlichen und privaten Schulen sowie sonstigen Bildungseinrichtungen bei der Einführung von Polnisch als Schulfach sowie weiteren Sprachprojekten
(g) Förderung von Partnerschaften zwischen polnischen und deutschen Städten und Gemeinden
(h) Zielgerichtete Öffentlichkeitsarbeit in Zusammenarbeit mit deutschen und polnischen Medien
(i) Unterstützung von humanitären Aktionen, einschließlich der Sammlung von Spenden für diesen Zweck
(j) Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und damit spendenbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Der Verein verwendet seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung politischer Parteien oder parteinaher Institutionen.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung anerkennt. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
(2) Auch juristische Personen können dem Verein als Mitglieder angehören.
(3) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied bedarf eines schriftlichen Antrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Über die Ablehnung informiert der Vorstand die nächste Mitgliederversammlung.
(4) Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins hervorragend verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne die Pflicht der Beitragszahlung. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
(5) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftliche Austrittserklärung. Sie ist nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.
b) durch Ausschluss, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung mehr als 12 Monate mit dem Beitrag im Rückstand ist. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft vorläufig suspendieren. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet die darauffolgende Mitgliederversammlung nach Gewährung von Gehör endgültig.
c) durch Tod des Mitgliedes,
d) durch Auflösung der juristischen Person,
e) durch Ausschluss nach Anhörung des Betroffenen und Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann ein Mitglied vorläufig suspendieren. Über den endgültigen Ausschluss muss spätestens in der folgenden Mitgliederversammlung entschieden werden.
(6) Mit der Mitgliedschaft im Verein unvereinbar sind u.a.
a) die Zugehörigkeit zu einer extremistischen Partei oder Vereinigung, oder
b) öffentliche Aktivitäten und Äußerungen, die dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderlaufen oder
c) die Fertigung, Herausgabe oder Vertrieb von Veröffentlichungen mit nationalistischem oder antidemokratischem Inhalt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten. Die Höhe der Beiträge und die Entrichtungsfrist beschließt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung.
(2) Für eine Veränderung der Mitgliedsbeiträge ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Der Verein hat jährlich eine Mitgliederversammlung durchzuführen. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Alle Mitglieder habe volles Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(2) Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung per Post oder per Mail verschickt.
(3) Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit durch einen Stellvertreter, geleitet. Für die Durchführung von Wahlen zum Vorstand und der Rechnungsprüfer wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.
(4) Jedes Mitglied ist berechtigt an die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Diese haben eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand vorzuliegen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist für alle den Verein betreffenden Entscheidungen die oberste Instanz. Ihr obliegt insbesondere:
a) Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Geschäftsberichtes sowie des Kassen- und Rechnungsprüfberichtes,
b) Wahl des Vorstandes,
c) Satzungsänderungen,
d) Bestätigung des Wirtschaftsplanes,
e) Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
f) Bestellung der Kassenprüfer,
g) Bestellung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
h) Auflösung des Vereins.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. und 2. Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Die Sektionssprecher sind kooptierte Mitglieder des Vorstandes und haben Stimmrecht.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder des Vorstandes. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jeweils zwei gemeinsam.
(3) Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so wählt der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied.
(4) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Auslagen, die den Vorstandsmitgliedern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, sind gemäß § 670 des BGB zu erstatten.
(5) Der Vorstand ist zwischen den Mitgliederversammlungen für die laufenden Geschäfte des Vereins verantwortlich.
(6) Der Vorstand soll jährlich mindestens drei Sitzungen durchführen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder durch einen Stellvertreter einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des die Sitzung leitenden Stellvertreters. Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 10 Sektionen
(1) Der Verein kann nach regionalen Schwerpunkten in Sektionen gegliedert werden. Diese werden durch Beschluss des Vorstandes gebildet. Sektionen können unabhängig voneinander Veranstaltungen durchführen, die dem Vereinszweck entsprechen. Den Sektionen sind zur Finanzierung derartiger Veranstaltungen nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes Mittel des Vereins Finanzierung derartiger Veranstaltungen nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes Mittel des Vereins zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Sektion gehören jeweils die Mitglieder des Vereins an, die im räumlichen Geltungsbereich der Sektion ihren Wohnsitz haben. Juristische Personen als Mitglieder des Vereins gehören zu der Sektion, in deren räumlichen Geltungsbereich die juristische Person ihren Sitz oder eine Niederlassung unterhält. Unterhält eine juristische Person Niederlassungen in mehreren räumlichen Zuständigkeiten von Sektionen, so entscheidet sie selbst über ihre Zugehörigkeit. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
(3) Die Sektion wählt aus ihren Mitgliedern einen Sprecherrat, diesem gehören maximal fünf Mitglieder an. Die Wahl erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Der Sprecherrat besteht aus dem Sektionssprecher, einem Stellvertreter und drei Beisitzern. Der Sektionssprecher, bei seiner Abwesenheit der Stellvertreter, vertritt die Sektion nach außen. Nach der Wahl ist der Sprecherrat unmittelbar dem Vorstand anzuzeigen.
§ 11 Finanzen
(1) Die finanziellen Mittel des Vereins ergeben sich aus:
a) Mitgliedsbeiträgen,
b) Spenden,
c) Zuwendungen der öffentlichen Hand.
(2) Über Ausgaben entscheidet im Rahmen des bestätigten Wirtschaftsplanes der Vorstand, im Ausnahmefall der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Schatzmeister.
(3) Der Vorstand fertigt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsbericht und einen Kassenbericht, diese sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
(4) Die Zahlung einer Ehrenamtspauschale an besonders engagierte Mitglieder des Vereins ist im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel möglich. Über die Zahlung entscheidet der Vorstand.
§ 12 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren gewählt. Ihnen obliegt die Prüfung aller vom Verein beschafften und eingesetzten finanziellen Mittel bezüglich ihrer Verwendung im Sinne der Satzung. Es ist zwischen den Mitgliederversammlungen mindestens eine Prüfung durch zwei Kassenprüfer durchzuführen. Der Bericht der Kassenprüfer ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.
§ 13 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von . der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Anträge auf Satzungsänderungen sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu versenden.
§14 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein ist aufzulösen, wenn dies schriftlich beantragt wird und mit einer Mehrheit von der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Antrag kann vom Vorstand, von einer Sektion oder von 5 % der Mitglieder gestellt werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Deutsch-Polnische Gesellschaft Bundesverband e.V., die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke einzusetzen hat.
Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.07.2024 in Kraft.